3. Zwischen dem Rekurrenten und dem AREG herrscht Uneinigkeit darüber, wie gross die tatsächliche Wegdistanz zwischen dem heutigen Betriebszentrum an der K.___gasse und der neuen Scheune in der Y.___ wäre. Der Rekurrent sieht sich durch Fahrverbote eingeschränkt, welche einen Umweg und eine Strecke von 1,6 km mit sich bringen würden und neuerdings (gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 29. Januar 2020) bei einer direkten Wegstrecke und Missachtung der Fahrverbote mit einem Weg von 1,4 km verbunden wäre.