Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 7/15 oder dessen Sohn zusätzliche Flächen pachten oder eigene Flächen mit den als Zeugen offerierten C.___ und D.___ tatsächlich abtauschen und dadurch zu weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gebiet Y.___ kommen können, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Vorliegend ist bei der Bewilligungsfähigkeit des Betriebsleiterwohnhauses einzig auf den heutigen Bestand an eigenen und gepachteten Flächen abzustellen. Mithin erübrigt sich die Befragung der beiden offerierten Zeugen. Das Beweisangebot ist deshalb abzulehnen.