2. Der Rekurrent macht zunächst geltend, das AREG habe zu Recht festgestellt, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, welches nicht nur knapp, sondern deutlich über der nach Art. 7 BGBB vorgeschriebenen Grenze liege. Mit dem vorgesehenen Abtausch von Grundstücken und der Zupachtung von Grundstücken in der näheren Umgebung der zwischenzeitlich im Bau befindlichen neuen Scheune in der Gastermatt könne der Betrieb künftig noch weiter ausgebaut und um den dortigen Standort konzentriert werden, was mit der Befragung von Zeugen bestätigt werden könnte.