Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 6/15 c) Nach dem Augenschein teilte die Vorinstanz mit, dass der Bau der neuen Scheune auf Grundstück Nr. 001 nach dem Abbruch des Weidstalls im Gang sei. neue Scheune/Stall auf Grundstück Nr. 001 F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).