b) Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reicht der Rekurrent, nunmehr vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Möhlin, eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll ein. Es wird bemängelt, dass die tatsächliche Distanz zwischen dem neuen Betriebsstandort (Stallgebäude) und dem aktuellen Wohngebäude am Augenschein nicht begutachtet worden sei. Zudem würden rechtliche Ausführungen zur Thematik der Fahrverbote fehlen. Aktuell sei es dem Rekurrenten verwehrt, die direkten Verbindungsstrassen zu benutzen, so dass er einen Umweg über eine Strecke von 1,6 km zu fahren habe.