Hinzu komme, dass die Brennerei Geruchsimmissionen in der näheren Umgebung verursache. Deshalb sei es nicht möglich, die Brennerei weiter in der Wohnzone zu führen. D. a) Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. b) Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 beantragt das AREG, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dem Rekurrenten und dessen Sohn als künftigem Betriebsinhaber stünden bereits im heutigen Betriebszentrum zwei Wohnhäuser und weiteres Bauland zur Verfügung. Selbst bei einer Fahrdistanz von 1,7 km könne die Fahrt zum neuen Stall über befestigte Strassen und wegen in der