3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird geltend gemacht, das AREG habe zu Recht festgestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) darstelle. Die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Bauten seien grundsätzlich zonenkonform. B.___ sei ausgebildeter Metzger und Landwirt und werde den Betrieb zu gegebener Zeit übernehmen.