Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 3/15 f) Bereits mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 16. Januar 2019 hielt das AREG an der Verweigerung der Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus fest, weil dieses für die Bewirtschaftung der neuen Scheune nicht erforderlich sei. Die Entfernung von den bestehenden Betriebsleiterwohnhäusern zur neuen Scheune betrage nur 1,1 km. Dies sei zu Fuss in einer Viertelstunde und mit einem Fahrzeug innert weniger Minuten zu bewältigen. Im bestehenden Hofbereich seien bereits zwei Wohnhäuser in der Grösse von üblichen Betriebsleiterwohnhäusern vorhanden.