Hinsichtlich des Betriebsleiterwohnhauses wurde festgestellt, dass dieses für die Bewirtschaftung nicht erforderlich sei. Zudem sei der geplante Landwirtschaftsbetrieb mutmasslich nur mit einem Baulandverkauf finanzierbar und nur deshalb längerfristig existenzfähig. Die beiden raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen wurden A.___ am 14. Februar 2018 durch die Baubewilligungskommission Z.___ zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt. In der Folge kam es am 25. April 2018 zu einer Besprechung, an der auch Mitarbeiter des AREG teilnahmen.