c) Mit zwei separaten raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen vom 26. Januar 2018 verweigerte das AREG seine Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus und dem Stall. In den beiden Verfügungen wurde unter anderem ausgeführt, die vorgesehene Scheune mit einem Anbindestall für 30 Milchkühe, sieben Rinder, zwei Kälberboxen, einer Abkalberbox, einem Technikraum, einem Heuraum und einem WC sei nicht angemessen dimensioniert und entspreche somit nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone. Hinsichtlich des Betriebsleiterwohnhauses wurde festgestellt, dass dieses für die Bewirtschaftung nicht erforderlich sei.