4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur wegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die verweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung aufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6). BDE 2020 Nr. 65 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Kanton St.Gallen Baudepartement 19-2307 Entscheid Nr. 65/2020 vom 6. August 2020