{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=32a76bc547d2cd4d256c473de2ee8cd5", "Checksum": "3872a9789a8ab060a4282c59d8b7fa13"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:39:13", "Checksum": "3de2417683b54d2df093b41b39bb78d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 13/15\n6.2 Im vorliegenden Fall wird der Rekurrent bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken und namentlich sein Betriebskonzept massgeblich zu präzisieren und zu ergänzen haben. Eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Rückweisung zur Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes drängt sich deshalb auf. Der Rekurs\nist im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die Angelegenheit wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dementsprechend sind der angefochtene Beschluss der Vorinstanz vom 25. Februar 2019 und die Teilverfügung des AREG vom\n16. Januar 2019 aufzuheben.\n\n7.\n7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'600.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5).\n\n7.2 Wird in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung\neiner Bewilligung nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern auch die Erteilung der Bewilligung bzw. die Rückweisung zur Erteilung der Bewilligung beantragt, so obsiegt der Rechtsmittelkläger nur teilweise, wenn der Entscheid wegen mangelnder\nSachverhaltsabklärung aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 98). Weil\nder Rekurrent neben der Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar\n2019 auch die Erteilung der Bewilligung für das geplante Betriebsleiterwohnhaus beantragt hat, diese Bewilligung mit dem Rekursentscheid aber nicht ausgesprochen wird, rechtfertigt sich eine Überbindung der amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 1'800.– auf den Rekurrenten. Der Restbetrag von Fr. 1'800.– ist der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz wird in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP verzichtet.\n\n7.3 Der von B.___ und E.___ am 28. März 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zu verrechnen.\n\n8.\nDer Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n8.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 14/15\n8.2 Weil der Rekurrent mit seinen Anträgen teilweise obsiegt und\ndas Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die anteilmässige\nausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung\nmit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf\nFr. 1'600.– festzulegen. Sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen (siehe\nhierzu VerwGE B 171/1996 vom 12. Juni 1997).\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen teilweise\ngutgeheissen und die Angelegenheit wegen mangelhafter\nSachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\nb) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 25. Februar 2019\nund die raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 16. Januar 2019\nwerden aufgehoben.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.–.\n\nb) Der am 28. März 2019 von B.___ und E.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird verrechnet.\n\nc) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 1'800.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nteilweise gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ hat A.___ mit\nFr. 1'600.– ausseramtlich zu entschädigen.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 15/15\n"}