{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=32a76bc547d2cd4d256c473de2ee8cd5", "Checksum": "3872a9789a8ab060a4282c59d8b7fa13"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:39:13", "Checksum": "3de2417683b54d2df093b41b39bb78d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 11/15\nselbst auf, dass die Bewirtschaftung vom 1,1 km entfernten Betriebszentrum zumindest vorläufig zumutbar sei. Im Betriebskonzept wurde\nnämlich ebenfalls dargelegt, nur durch die Mithilfe des Rekurrenten\nnach Erreichung des AHV-Alters sei es möglich, nach der Erstellung\nder Scheune das für das neue Betriebsleiterwohnhaus notwendige Eigenkapital zu erwirtschaften. Eine Anerkennung der Zumutbarkeit einer langfristigen Bewirtschaftung der neuen Scheune vom heutigen\nBetriebszentrum an der K.___gasse aus kann dem Rekurrenten unter\ndiesen Umständen nicht entgegengehalten werden. Vielmehr scheint\ner diesen Zeit- und Fahraufwand bloss vorübergehend in Kauf nehmen\nzu wollen.\n\n4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine betriebliche Notwendigkeit für die Erstellung eines Betriebsleiterwohnhauses in unmittelbarer Nähe der nun im Bau befindlichen Scheune auf Grundstück\nNr. 001 grundsätzlich gegeben wäre.\n\n5.\nIm vorinstanzlichen Verfahren wurde indessen offengelassen, ob der\nLandwirtschaftsbetrieb langfristig existenzfähig bzw. die Erstellung eines neuen Betriebsleiterwohnhauses überhaupt tragbar ist.\n\n5.1 Für die Erstellung von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone\nsetzt die Zonenkonformität voraus, dass der Betrieb voraussichtlich\nlängerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 4 Bst. c RPV). Die betriebliche Existenz muss längerfristig gesichert sein, um zu vermeiden, dass\nunnötige Bauten bewilligt werden, die nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Daher ist es notwendig, dass der Gesuchsteller ein Betriebskonzept vorlegt (Urteil des Bundesgerichtes 1A.177/2003 vom 22. Oktober 2003). Daraus erhellt, dass in der Landwirtschaftszone die Erteilung einer Baubewilligung nicht nur projekt-, sondern auch personenbezogen ist, weil das erwähnte Kriterium der Notwendigkeit nur im Zusammenhang mit dem künftigen Nutzer respektive dessen Betrieb beurteilt werden kann.\n\n5.2 Nach dem Betriebskonzept soll die Arbeit im Betrieb noch für\ngeraume (und ungewisse Zeit) zur Hauptsache durch den Rekurrenten\nerbracht werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der heute bereits im AHV-Alter stehende Rekurrent diese Arbeitsleistung nur noch\neinige Jahre wird erbringen können. Alsdann soll sein Sohn B.___ den\nBetrieb übernehmen und die hierfür notwendige Arbeitsleistung erbringen. Mithin gilt es in Bezug auf B.___ als künftigem Nutzer des Betriebsleiterwohnhauses zu beurteilen, ob er mit seiner künftigen landwirtschaftlichen Tätigkeit über ein existenzsicherndes Einkommen verfügen wird, um die Investitionen in die bereits errichtete Scheune auf\nGrundstück Nr. 001 und das geplante Betriebsleiterwohnhaus aus\ndem landwirtschaftlichen Einkommen tilgen zu können. Nach Angaben\ndes Rekurrenten vom 12. Oktober 2016 sollen die Gesamtanlagekosten von ca. Fr. 1'520'000.– mit Baulandverkauf (Fr. 500'000.–), einem\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 12/15\nBaukredit (Fr. 550'000.–), Eigenleistungen (Fr. 150'000.–), Eigenmitteln (Fr. 200'000.–) und einer Restfinanzierung aus dem Betriebskonto\n(Fr. 120'000.–) finanziert werden.\n\n5.3 In den Vorakten befindet sich nur ein Revisionsbericht der X.___\nvom 2. August 2017 mit einer Gegenüberstellung der Bilanz und Erfolgsrechnung der beiden Betriebsjahre 2015 und 2016 sowie ein Betriebsvorschlag des Landwirtschaftlichen Zentrums SG, Kaltbrunn,\nvom 28. August 2017, für das Betriebsjahr 2018. Zahlenangaben zur\nErtragssituation und zur Rentabilität der neuen Scheune in Kombination mit dem geplanten Betriebsleiterwohnhaus auf Grundstück\nNr. 001 sind darin jedoch nicht enthalten. Ob und inwieweit der in der\nVergangenheit erwirtschaftete Betriebserfolg auch noch für das heute\numstrittene Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von rund\nFr. 1'520'000.– relevant ist, ergibt sich aus den Akten indessen nicht.\nWeder in den Vorakten noch in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung finden sich Anhaltspunkte, dass die Wirtschaftlichkeit vom\nAREG im Detail untersucht worden wäre. Hierfür wären auch die mit\nder bewilligten Scheune und der damit einhergehenden Milchviehhaltung zu erwartenden Einnahmen zu berücksichtigen. Stattdessen\nwurde lediglich festgehalten, dass ein Betriebsleiterwohnhaus aus rein\nlandwirtschaftlicher Sicht kaum tragbar sei.\n\n5.4 Somit ergibt sich, dass die Bewilligung des Betriebsleiterwohnhauses ohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit und nur wegen\nder fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. der angeblich zu geringen Distanz zu den heutigen Wohnhäusern an der K.___gasse verweigert wurde.\n\n6.\nNachdem der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig ermittelt\nwurde, kann die Vorinstanz nicht zur Erteilung der Baubewilligung angehalten werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die vollständige Sachverhaltsabklärung nun von der Rekursinstanz nachzuholen ist.\n\n6.1 Die Rekursinstanz kann die Sache zu neuer Entscheidung an\ndie Vorinstanz zurückweisen (Art. 56 Abs. 2 VRP). Eine Rückweisung\nist dann geboten, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit formellen Mängeln behaftet ist und diese im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden können. Ferner ist die neue Verfügung auch dann der\nVorinstanz zu überlassen, wenn ausgesprochene Ermessensfragen\nzu entscheiden sind. Schliesslich drängt sich die Rückweisung auf,\nwenn die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend ermittelt hat oder im Verfahren umfangreiche Nova vorgebracht\nworden sind, so dass weitere Abklärungen und Beweiserhebungen nötig werden, die vorzunehmen die Vorinstanz aus personellen, fachlichen oder anderen Gründen allenfalls besser in der Lage ist\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, N 1029 ff.; BDE Nr. 62/2013 vom 9. Oktober 2013\nErw. 3.2).\n\n"}