{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=32a76bc547d2cd4d256c473de2ee8cd5", "Checksum": "3872a9789a8ab060a4282c59d8b7fa13"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:39:13", "Checksum": "3de2417683b54d2df093b41b39bb78d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307\n\nArt. 16a RPG umschreibt die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone neu. Danach sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder\nfür den produzierenden Gartenbau nötig sind. Die vorgenommene Erweiterung bezieht sich jedoch nur auf die als zonenkonform anerkannten landwirtschaftlichen Nutzungsformen, die sich jetzt nicht mehr allein auf die bodenabhängige Produktion beschränken. Dagegen sollte\nan den strengen Kriterien, welche die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Zonenkonformität von Wohnbauten aufgestellt hatte,\nfestgehalten werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Mai 1996,\nBBl 1996 III S. 533; R. MUGGLI, Kurzkommentar zum Entwurf für eine\nÄnderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, Raum &\nUmwelt 1998, Art. 16a Rz. 4; Urteil des Bundesgerichtes 1A.19/2001\nvom 22. August 2001 Erw. 3b). Davon ging auch der Verordnungsgeber beim Erlass der neuen konkretisierenden Norm von Art. 34 Abs. 3\nder eidgenössischen Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt\nRPV) aus. Danach sind Bauten für den Wohnbedarf in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich sind. Das setzt voraus, dass aus betrieblichen Gründen die ständige Anwesenheit der\nbewirtschaftenden Personen erforderlich und die nächste Wohnzone\nweit entfernt und schwer erreichbar ist (BGE 125 III 175 Erw. 2b; 121\nII 307 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Art. 34 Abs. 3 RPV kodifiziert die\nbisherige Rechtsprechung, die weiterhin wegleitend sein soll (Urteil\ndes Bundesgerichts 1A.78/2006 vom 1. Dezember 2006, Erw. 2.3).\nWohnraum ausserhalb der Bauzone ist nur zulässig, wenn die Bewirtschaftung aus objektiven Gründen nicht von der Bauzone aus möglich\nist (Urteil des Bundesgerichtes A.179/1987 vom 4. August 1987\nErw. 3a).\n\nDie Beurteilung der Zonenkonformität hängt somit insbesondere von\nArt und Umfang der betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben,\nvon der Distanz zur nächsten Wohnzone sowie von der Frage ab, ob\ndas Gewerbe hauptberuflich ausgeübt wird. Ist die Betriebsführung\nauch von einer Wohnzone aus möglich oder verlangen die betrieblichen Verhältnisse keine dauernde Anwesenheit, fehlt es am erforderlichen sachlichen Bezug des Bauvorhabens zur landwirtschaftlichen\nProduktion (B. W ALDMANN/P. HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern\n2006, N 14 zu Art. 16a). Auf subjektive Vorstellungen und Wünsche\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 10/15\ndes Einzelnen kann es ebenso wenig ankommen wie auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGE 121 II 67 Erw. 3a mit\nHinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 1A.78/2006 vom 1. Dezember 2006 Erw. 3.3 und 1C.67/2007 vom 20. September 2007\nErw. 3.1). Die Distanz zur nächstgelegenen Wohnzone bzw. die Zumutbarkeit eines Standorts in der Wohnzone stellt nach konstanter\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung ein eigenständiges Kriterium für\ndie Beurteilung der Zonenkonformität bzw. der Standortgebundenheit\nin der Landwirtschaftszone dar (BGE 123 II 499 Erw. 3b/cc; Urteil des\nBundesgerichtes 1C.67/2007 vom 20. September 2007 Erw. 3.3).\n\n4.2 Die zwischenzeitlich im Bau befindliche Scheune auf Grundstück Nr. 001 ist auf den gut ausgebauten und auch im Winter von\nSchnee geräumten Gemeindestrassen zwar problemlos erreichbar.\nDie Fahrdistanz zu den heutigen beiden Wohnhäusern des Rekurrenten und seines Sohns an der K.___gasse liegt mit 1,1 km und einer\nDistanz zur nächsten Wohnzone von rund 900 m aber deutlich über\nder vom Bundesgericht noch als zumutbar bezeichneten Entfernung\nvon rund 500 m im Fall der Milchkuhhaltung (Urteil des Bundesgerichtes 1A.120/1998 vom 21. Juni 1999 Erw. 2d). In einem etwas anderen\nEntscheid hat das Bundesgericht die Zonenkonformität von neuem\nWohnraum in der Landwirtschaftszone bei einem Betrieb bejaht, der\nbei einer Entfernung von rund einem Kilometer zum bisherigen Wohnhaus eine Nutzfläche von 24 ha mit 25 Grossvieheinheiten ausweisen\nkonnte (Urteil des Bundesgerichtes 1A.130/2000 vom 16. November\n2000). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ein\nAnfahrtsweg von 1,1 km noch zumutbar sein sollte. Bei alledem steht\ndie ablehnende Haltung des AREG auch im Widerspruch mit der im\neigenen Vollzugshandbuch (Bauen ausserhalb Bauzonen in der Fassung vom August 2018) auf Seite 41 wiedergegebenen kantonalen\nPraxis, wonach es für die Haltung von Milchkühen in der Regel angemessen und betriebsnotwendig sei, dass der Betriebsleiter in unmittelbarer Nähe des Stalls wohne. Seine dauernde Anwesenheit auf dem\nHof sei bei der Milchviehhaltung in der Regel unentbehrlich. Befinde\nsich das bestehende Betriebsleiterwohnhaus allerdings nicht wesentlich mehr als 200 m Gehdistanz vom Milchviehstall entfernt in der\nBauzone oder liege die Bauzone nur in etwa dieser Distanz vom Stall,\ngelte die Entfernung zur Bauzone als derart gering, dass die betriebsnotwendigen Überwachungsaufgaben ohne weiteres von dort aus\nwahrgenommen werden könnten.\n\n4.3 Die vom AREG gegen die betriebliche Notwendigkeit des Wohnhauses beim neuen Stall vorgetragenen Einwendungen vermögen\ndeshalb nicht zu überzeugen, weil sich das heutige Betriebszentrum\nbzw. die beiden Wohnhäuser des Rekurrenten und von B.___ an der\nK.___gasse deutlich ausserhalb der bei einer Milchviehhaltung noch\nzumutbaren Distanz befinden. Weiter kann dem Rekurrenten nicht entgegengehalten werden, er zeige mit der im Betriebskonzept vorgesehenen, zeitlich vorgezogenen Erstellung der Scheune auf Grundstück\nNr. 001 und der erst auf einen späteren Zeitpunkt hin vorgesehenen\nErstellung des Betriebsleiterwohnhauses auf Grundstück Nr. 001\n\n"}