{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=32a76bc547d2cd4d256c473de2ee8cd5", "Checksum": "3872a9789a8ab060a4282c59d8b7fa13"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:39:13", "Checksum": "3de2417683b54d2df093b41b39bb78d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307\n\n3.\nZwischen dem Rekurrenten und dem AREG herrscht Uneinigkeit darüber, wie gross die tatsächliche Wegdistanz zwischen dem heutigen\nBetriebszentrum an der K.___gasse und der neuen Scheune in der\nY.___ wäre. Der Rekurrent sieht sich durch Fahrverbote eingeschränkt, welche einen Umweg und eine Strecke von 1,6 km mit sich\nbringen würden und neuerdings (gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 29. Januar 2020) bei einer direkten Wegstrecke und Missachtung der Fahrverbote mit einem Weg von 1,4 km verbunden wäre.\n\n3.1 Zum vornherein stösst der Vorwurf ins Leere, wonach die Wegstrecke am Augenschein nicht abgefahren wurde. Das AREG ist bei\nseiner Beurteilung von einer Wegstrecke von rund 1 km bzw. 1,1 km\nausgegangen, wenn hierfür die direkte Verbindung über die\nL.___strasse und M.___strasse benutzt wird. Dies wurde vom Rekurrenten nie bestritten. Ein Abfahren der Strecke am Augenschein erübrigte sich deshalb, zumal für die Ermittlung der Distanz auch technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Eine Suche mit Google Maps\nzeigt, dass mit der direkten Verbindung auf dem Fahrrad eine Strecke\nvon 1 km und mit dem vom Rekurrenten angeführten Umweg mit dem\nAuto eine Strecke von 1,4 km bei einer Fahrt vom heutigen Betriebszentrum zur neuen Scheune einhergehen würde.\n\nAuszug aus Google Maps Auszug aus Google Maps\n\nStrecke zu Fuss / mit dem Fahrrad Strecke mit dem Auto\n\n3.2 Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Rekurrent bei\nder aktuellen Beschilderung des Fahrverbots mit dem heutigen Zusatz\n\"Zubringerdienst gestattet\" die L.___strasse und die M.___strasse befahren dürfte, erübrigt sich, weil die von der Vorinstanz am Augenschein erwähnte Überarbeitung der diversen Fahrverbote bereits weit\nfortgeschritten ist. So hat die Vorinstanz bereits vor dem Zeitpunkt des\nAugenscheins diverse Verkehrsanordnungen getroffen. Unter anderem wurde für die L.___strasse und die M.___strasse für das Signal\n\"Verbot für Motorwagen und Motorräder\" neu der Zusatz \"Zubringerdienst sowie landw. Verkehr gestattet\" verfügt. Die öffentliche Auflage\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 8/15\nerfolgte am 10. Oktober 2019 mit einer Einsprachefrist bis 25. Oktober\n2019 (https://publikationen.sg.ch/amtliche-publikationen). Der vormalige Vertreter des Rekurrenten wurde nach dem Augenschein zusätzlich mit E-Mail vom 6. November 2019 über diese Publikation informiert. Gegen die Verkehrsanordnungen gingen auf dem Gemeindegebiet von Z.___ keine Einsprachen ein. Es ist damit bloss noch eine\nFrage der Zeit, bis das sich über die Gemeinden Z.___, W.___ und\nV.___ erstreckende Gesamtverkehrskonzept genehmigt wird und der\nRekurrent für die L.___strasse und M.___bachstrasse von dieser Erleichterung profitieren kann. Damit werden die L.___- und die\nM.___strasse für Fahrten offenstehen, soweit diese im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Wieslands und der neuen Scheune\nin der Y.___ stehen. Solche Fahrten sind bei einem signalisierten Zusatz \"landwirtschaftlicher Verkehr gestattet\" nach Art. 87 der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) bei einem Fahrverbot\ngrundsätzlich erlaubt.\n\n3.3 Eine Strecke von 1,1 km kann mit dem Fahrrad in vier Minuten\nbzw. zu Fuss in einer Viertelstunde zurückgelegt werden. Der Weg\nführt von der K.___gasse über die Kantonsstrasse Z.___ – V.___ und\ndie asphaltierten L.___- und M.___strasse. Entgegen den Behauptungen des Rekurrenten ist auf dem Rückweg an die K.___gasse bloss\nein Höhenunterschied von 30 m zu bewältigen. Eine gute strassenmässige Erschliessung zwischen dem heutigen Betriebsgebäude an\nder K.___gasse und dem bewilligten Stall in der Y.___ ist damit ohne\nweiteres vorhanden. Selbst im Winter kann der bewilligte Stall im\nY.___ innert weniger Minuten erreicht werden, weil die Schneeräumung der L.___- und der M.___strasse sichergestellt ist.\n\n3.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass mit der Bewirtschaftung der Scheune und der damit verbundenen Milchviehhaltung\nauf Grundstück Nr. 001 eine Strecke von 1,1 km verbunden wäre,\nwenn diese weiterhin vom heutigen Betriebszentrum an der\nK.___gasse erfolgen würde.\n\n4.\nIm Rekursverfahren ist umstritten, ob das geplante Betriebsleiterwohnhaus aus betrieblichen Gründen zwingend notwendig und damit an\nseinem vorgesehenen Standort in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist.\n\n4.1 Wohnbauten waren nach der bis 31. August 2000 geltenden\nFassung von Art. 16 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes\n(SR 700; abgekürzt RPG) in der Landwirtschaftszone nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu einem Landwirtschafts- oder Gartenbaubetrieb standen und im Hinblick auf die bodenabhängige Nutzung des Landes als unentbehrlich erschienen. Die bundesgerichtli-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 9/15\nche Rechtsprechung verlangte, dass der Wohnraum für ein ordnungsgemässes, zonenkonformes Bewirtschaften des Bodens ein längeres\nVerweilen am betreffenden Ort erforderte und dieser von der nächstgelegenen Wohnzone weit entfernt lag. Das Vorrecht, ausserhalb der\nBauzone zu wohnen, sollte damit einem relativ engen Personenkreis\nvorbehalten bleiben. Dazu zählten nur Leute, die als Betriebsinhaber\noder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig waren und ihre\nFamilienangehörigen (BGE 121 II 67 Erw. 3a; 115 Ib 295 Erw. 3a; 113\nIb 138 Erw. 4d).\n\n"}