{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=32a76bc547d2cd4d256c473de2ee8cd5", "Checksum": "3872a9789a8ab060a4282c59d8b7fa13"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:39:13", "Checksum": "3de2417683b54d2df093b41b39bb78d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2019 beantragt das AREG,\nden Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dem\nRekurrenten und dessen Sohn als künftigem Betriebsinhaber stünden\nbereits im heutigen Betriebszentrum zwei Wohnhäuser und weiteres\nBauland zur Verfügung. Selbst bei einer Fahrdistanz von 1,7 km könne\ndie Fahrt zum neuen Stall über befestigte Strassen und wegen in der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 5/15\nRegel unproblematischer winterlicher Verhältnisse innerhalb von 5 Minuten zurückgelegt werden. Bereits der heutige Stall mit dem Jungvieh\nauf Grundstück Nr. 007 liege nicht im unmittelbaren Hofbereich. Der\nRekurrent sei sich auch in Anbetracht der zerstückelten Pachtgrundstücke gewohnt, für deren Bewirtschaftung zahlreiche Distanzen zurück zu legen. Gemäss Betriebskonzept werde zuerst der Stall für die\nMilchviehhaltung gebaut und später das Betriebsleiterwohnhaus. Es\nsei somit objektiv möglich, die Milchviehhaltung ohne dauernde Aufsicht vor Ort zu betreiben, was überdies mit den heutigen technischen\nMethoden der Stallüberwachung ohne weiteres machbar sei. Zudem\nwerde ein Grossteil der Kühe im Sommer zur Alp gebracht, so dass in\ndieser Zeit weniger Arbeits- und Überwachungsaufwand anfalle. Ausschliessliche Milchviehhaltung mit einer Nutzfläche von lediglich\n2,5 ha Eigenland und weit verstreutem Pachtland würde in Anbetracht\nsinkender Milchpreise eine wirtschaftliche Unsicherheit darstellen. Zudem werde die arbeitsintensive Betreuung weiterhin durch den im\nAHV-Alter stehenden Rekurrenten erfolgen, derweil dessen Sohn als\npotenzieller Betriebsnachfolger wesentliche Teile seines Einkommens\nmit auswärtiger Tätigkeit erziele. Ob für die wirtschaftliche Weiterentwicklung tatsächlich weitere Nutzflächen gepachtet werden könnten,\nwerde sich erst zeigen. Bei der Lohnbrennerei handle es sich um einen\nnichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb innerhalb des bestehenden\nWohnhauses. Sie sei weder Bestandteil des bereits bewilligten Stalls\nnoch des geplanten Betriebsleiterwohnhauses. Sie könne mit der heutigen Ablufttechnik weiterhin von der Bauzone aus erfolgen. Mit der\nBaulandreserve bestehe ausserdem die Möglichkeit der örtlichen Neuausrichtung der Lohnbrennerei.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 28. Oktober 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AREG, Abteilung Bauen ausserhalb Bauzone, einen Augenschein durch. Hierbei\nwurden die heutigen Betriebsräumlichkeiten an der Köchelgasse und\nder leerstehende Stall für die Jungviehhaltung auf der Liegenschaft\nNr. 007 besichtigt. Zur heutigen Verbindungsstrasse zur Liegenschaft\nNr. 001 über die L.___strasse und M.___strasse führte ein Vertreter\nder Vorinstanz aus, man sei zusammen mit den Nachbargemeinden\ndaran, die diversen Fahrverbote im Riet zu überarbeiten. Neu sei der\nZusatz \"Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet\"\nvorgesehen. Die amtliche Publikation laufe bereits.\n\nb) Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 reicht der Rekurrent, nunmehr\nvertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Möhlin, eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll ein. Es wird bemängelt, dass\ndie tatsächliche Distanz zwischen dem neuen Betriebsstandort (Stallgebäude) und dem aktuellen Wohngebäude am Augenschein nicht begutachtet worden sei. Zudem würden rechtliche Ausführungen zur\nThematik der Fahrverbote fehlen. Aktuell sei es dem Rekurrenten verwehrt, die direkten Verbindungsstrassen zu benutzen, so dass er einen Umweg über eine Strecke von 1,6 km zu fahren habe.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 6/15\nc) Nach dem Augenschein teilte die Vorinstanz mit, dass der Bau\nder neuen Scheune auf Grundstück Nr. 001 nach dem Abbruch des\nWeidstalls im Gang sei.\n\nneue Scheune/Stall auf Grundstück Nr. 001\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDer Rekurrent macht zunächst geltend, das AREG habe zu Recht festgestellt, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, welches nicht\nnur knapp, sondern deutlich über der nach Art. 7 BGBB vorgeschriebenen Grenze liege. Mit dem vorgesehenen Abtausch von Grundstücken und der Zupachtung von Grundstücken in der näheren Umgebung der zwischenzeitlich im Bau befindlichen neuen Scheune in der\nGastermatt könne der Betrieb künftig noch weiter ausgebaut und um\nden dortigen Standort konzentriert werden, was mit der Befragung von\nZeugen bestätigt werden könnte.\n\nEs ist unbestritten, dass der Betrieb des Rekurrenten mit einer Nutzfläche von rund 15 ha ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von\nArt. 7 BGBB darstellt. Dies ist eine Grundvoraussetzung für die Bewilligung von Wohnbauten in der Landwirtschaftszone. Ob der Rekurrent\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 7/15\noder dessen Sohn zusätzliche Flächen pachten oder eigene Flächen\nmit den als Zeugen offerierten C.___ und D.___ tatsächlich abtauschen und dadurch zu weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen im\nGebiet Y.___ kommen können, ist für dieses Verfahren nicht relevant.\nVorliegend ist bei der Bewilligungsfähigkeit des Betriebsleiterwohnhauses einzig auf den heutigen Bestand an eigenen und gepachteten\nFlächen abzustellen. Mithin erübrigt sich die Befragung der beiden offerierten Zeugen. Das Beweisangebot ist deshalb abzulehnen.\n\n"}