{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=32a76bc547d2cd4d256c473de2ee8cd5", "Checksum": "3872a9789a8ab060a4282c59d8b7fa13"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:39:13", "Checksum": "3de2417683b54d2df093b41b39bb78d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307\n\nd) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 6. Februar\n2019 wurde die Zustimmung für den Stall alsdann doch erteilt, obwohl\nA.___ vorgängig keine Redimensionierung veranlasst hatte und somit\nweiterhin die mit Baugesuch vom 24. Mai 2016 eingereichten Pläne\nder Zustimmung zugrunde lagen. Zur Tragbarkeit wurde unter Hinweis\nauf das durchschnittliche landwirtschaftliche Einkommen in den Jahren 2014 bis 2016 von Fr. 76'000.–, den Revisionsbericht der X.___\nvom 2. August 2017 und den Betriebsvorschlag 2018 mit einem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 37'400.– nun festgehalten, dass –\nsoweit ersichtlich – die Scheune aus der betriebswirtschaftlichen Sicht\nangemessen sei und der Zukunft des landwirtschaftlichen Gewerbes\ndiene.\n\ne) In der Folge kam es zu einer Projektänderung, weil die Raumaufteilung in der Scheune unter Beibehaltung des Gebäudevolumens\nverändert bzw. spiegelverkehrt erstellt werden sollte. Auf eine nochmalige öffentliche Auflage des Gesuchs wurde verzichtet. Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 8. April 2019 stimmte das\nAREG der Projektänderung zu. Am 5. Juni 2019 erteilte der Gemeinderat Z.___ die Baubewilligung für die neue Scheune (Anbindestall\nVers.-Nr. 008) und den Rückbau des heutigen Weidstalls (Vers.-\nNr. 002) auf Grundstück Nr. 001.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 3/15\nf) Bereits mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 16. Januar 2019 hielt das AREG an der Verweigerung der Zustimmung zum\nBetriebsleiterwohnhaus fest, weil dieses für die Bewirtschaftung der\nneuen Scheune nicht erforderlich sei. Die Entfernung von den bestehenden Betriebsleiterwohnhäusern zur neuen Scheune betrage nur\n1,1 km. Dies sei zu Fuss in einer Viertelstunde und mit einem Fahrzeug innert weniger Minuten zu bewältigen. Im bestehenden Hofbereich seien bereits zwei Wohnhäuser in der Grösse von üblichen Betriebsleiterwohnhäusern vorhanden. Für die Bewirtschaftung der\nneuen Scheune stünden zudem die bereits bestehenden Wohnbauten\nauf den Pachtgrundstücken zur Verfügung. So seien auf Pachtgrundstück Nr. 009 ein Zweifamilienhaus (Vers.-Nr. 010) und auf den Pachtgrundstücken Nrn. 011 und 007 zwei weitere Wohnhäuser vorhanden.\nBei einer Kostenschätzung von Fr. 1'520'000.– für das neue Betriebsleiterwohnhaus und den Stall sei das Betriebsleiterwohnhaus aus rein\nlandwirtschaftlicher Sicht kaum tragbar, weil dies nur mit einem Erlös\nvon Fr. 600'000.– aus einem Baulandverkauf und einer Hypothekenerhöhung der Wohnbauten in der Bauzone um Fr. 450'000.– finanziert\nwerden könne. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 16. Januar 2019 wurde von der Baubewilligungskommission Z.___ dem damaligen Vertreter des Rekurrenten zum rechtlichen Gehör zugestellt.\nGleichzeitig wurde ihm Gelegenheit für eine Stellungnahme innert\n14 Tagen eingeräumt. Von dieser Gelegenheit wurde in der Folge kein\nGebrauch gemacht.\n\nAuszug aus dem Zonenplan\n\ng) Mit Beschluss vom 25. Februar 2019 verweigerte der Gemeinderat Z.___ daraufhin die Baubewilligung für das Betriebsleiterwohnhaus. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung vom 16. Januar 2019\nwurde zum integrierenden Bestandteil des abschlägigen Beschlusses\nerklärt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 4/15\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Adrian\nKoller, Rechtsanwalt, Bütschwil, mit Schreiben vom 19. März 2019 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 30. April 2019\nwerden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2019\nsei aufzuheben und das Baugesuch zur Erstellung eines Ersatzbaus Betriebsleiterwohnhaus auf Parzelle\nNr. 001, Grundbuch Z.___, sei zu bewilligen.\n\n2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche Vorakten zu\nedieren.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, das AREG habe zu Recht festgestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb ein landwirtschaftliches\nGewerbe gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) darstelle. Die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Bauten seien grundsätzlich zonenkonform. B.___ sei ausgebildeter Metzger und Landwirt und werde\nden Betrieb zu gegebener Zeit übernehmen. Es bestehe die Möglichkeit, mit dem Abtausch diverser Grundstücke die landwirtschaftlichen\nNutzflächen konzentriert um den neuen Standort des bewilligten\nneuen Stalls auf Liegenschaft Nr. 001 zu legen. Weiter sei durch die\nMilchwirtschaft die Anwesenheit des Rekurrenten und – nach der Betriebsübergabe – diejenige seines Sohns erforderlich. Die Überwachung vom heutigen Betriebsleiterwohnhaus könne nicht hinreichend\ngewährleistet werden. Ein ständiges Hin- und Herfahren sei nicht zumutbar. Zudem betrage die tatsächliche Distanz 1,7 km, weil die direkte Verbindung mit einem Fahrverbot belegt sei. Nach der Betriebsübergabe müsste sein Sohn nach der Gründung einer Familie die Strecke mehrmals täglich zurücklegen, was insbesondere für die Kinder\nviel zu gefährlich sei. Auch die vom Rekurrenten bereits in der dritten\nGeneration geführte Lohnbrennerei mit einem zusätzlichen jährlichen\nEinkommen von rund Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– erfordere eine ständige Überwachung während des Brennvorgangs. Hinzu komme, dass\ndie Brennerei Geruchsimmissionen in der näheren Umgebung verursache. Deshalb sei es nicht möglich, die Brennerei weiter in der Wohnzone zu führen.\n\nD.\na) Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 verzichtet die Vorinstanz auf\neine Stellungnahme.\n\n"}