{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-06", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-2307_2020-08-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=114&type=1563347022&cHash=32a76bc547d2cd4d256c473de2ee8cd5", "Checksum": "3872a9789a8ab060a4282c59d8b7fa13"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-2307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:39:13", "Checksum": "3de2417683b54d2df093b41b39bb78d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 06.08.2020 19-2307\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 19-2307\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 20.08.2020\nEntscheiddatum: 06.08.2020\n\nBDE 2020 Nr. 65\nArt. 56 Abs. 2 VRP, Art. 16a RPG, Art. 34 RPV, Art. 7 BGBB. Ein Anfahrtsweg\nvon 1,1 km (Gehdistanz) spricht nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung und der kantonalen Praxis des AREG für die betriebliche\nNotwendigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses in der Nähe der für eine\nMilchviehhaltung bereits bewilligten Scheune in der Landwirtschaftszone\n(Erw. 4). Weil die verweigerte Zustimmung zum Betriebsleiterwohnhaus nur\nwegen der fehlenden betrieblichen Notwendigkeit bzw. zu geringen Distanz\nohne vorherige Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergangen war, wurde die\nverweigerte Baubewilligung und die raumplanungsrechtliche Teilverfügung\naufgehoben und die Angelegenheit wegen mangelhafter\nSachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Erw. 5 und 6).\n\nBDE 2020 Nr. 65 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n19-2307\n\nEntscheid Nr. 65/2020 vom 6. August 2020\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Bachstrasse 10,\n4313 Möhlin\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 5. März 2019)\n\nBetreff Baugesuch (Neubau Betriebsleiterwohnhaus)\nSachverhalt\n\nA.\na) A.___, Z.___, ist u.a. Eigentümer von Grundstück Nr. 001,\nGrundbuch Z.___, im Gebiet Y.___ östlich des Flugplatzes. Das\nGrundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___\nvom 22. April 1997 in der Landwirtschaftszone. Auf dem Grundstück\nstand bis vor kurzem ein Weidstall (Vers.-Nr. 002).\n\nb) A.___ (Jahrgang 1953) führte mit seinem Sohn B.___ (Jahrgang\n1987) einen Landwirtschaftsbetrieb mit einem Tierbestand von 22,8\nGrossvieheinheiten (GVE) und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche\nvon rund 15,9 ha (Quelle: Landwirtschaftliche Datenbank 2018). Hiervon stehen 2,5 ha im Eigentum von A.___, wobei der Hauptanteil der\neigenen landwirtschaftlichen Nutzfläche auf das Grundstück Nr. 003\nbeim heutigen Betriebszentrum an der K.___gasse in Z.___ entfällt.\nNach der Erreichung des AHV-Alters wurde die Ehefrau von A.___\ndem Landwirtschaftsamt des Kantons St.Gallen zunächst als Bewirtschafterin gemeldet. Heute gilt B.___ als Bewirtschafter. Beim Betriebszentrum an der K.___gasse stehen die Wohnhäuser von A.___\nund B.___ auf den Grundstücken Nrn. 004 und 003. Dort befindet sich\nder Hauptstall (Vers.-Nr. 005) für die Milchviehhaltung. Für das Jungvieh dient ein alter Stall (Vers.-Nr. 006) auf Grundstück Nr. 007. Neben\nder Viehhaltung wird ausserdem Obst gepresst und eine kleine\nSchnapsbrennerei geführt. Alle Betriebseinrichtungen an der\nK.___gasse befinden sich in der Wohnzone (W2). Der nicht überbaute\nBereich von Grundstück Nr. 003 befindet sich in der östlich angrenzenden Landwirtschaftszone. Der Weidstall in der Y.___ war vom heutigen Betriebszentrum über die L.___strasse und die M.___strasse\n(beides Gemeindestrassen 3. Klasse) erreichbar.\n\nc) Am 26. August 2015 stellte A.___ ein Bauermittlungsgesuch für\nden Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses auf Grundstück Nr. 001.\nMit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte der Gemeinderat Z.___\nA.___ mit, das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG)\nhabe mit Mail vom 5. November 2015 festgestellt, es könne hierfür\nkeine Zustimmung in Aussicht gestellt werden.\n\nAuszug aus dem Zonenplan\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2020), Seite 2/15\nB.\na) Mit Baugesuch vom 24. Mai 2016 beantragte A.___ beim Gemeinderat Z.___ dennoch die Baubewilligung für die Erstellung eines\nBetriebsleiterwohnhauses und eines Stalls auf Grundstück Nr. 001.\nNach den Angaben im Baugesuch soll der Weidstall abgebrochen werden.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 23. August bis 5. September 2016\ngingen keine Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein.\n\nc) Mit zwei separaten raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen\nvom 26. Januar 2018 verweigerte das AREG seine Zustimmung zum\nBetriebsleiterwohnhaus und dem Stall. In den beiden Verfügungen\nwurde unter anderem ausgeführt, die vorgesehene Scheune mit einem\nAnbindestall für 30 Milchkühe, sieben Rinder, zwei Kälberboxen, einer\nAbkalberbox, einem Technikraum, einem Heuraum und einem WC sei\nnicht angemessen dimensioniert und entspreche somit nicht dem\nZweck der Landwirtschaftszone. Hinsichtlich des Betriebsleiterwohnhauses wurde festgestellt, dass dieses für die Bewirtschaftung nicht\nerforderlich sei. Zudem sei der geplante Landwirtschaftsbetrieb mutmasslich nur mit einem Baulandverkauf finanzierbar und nur deshalb\nlängerfristig existenzfähig. Die beiden raumplanungsrechtlichen Teilverfügungen wurden A.___ am 14. Februar 2018 durch die Baubewilligungskommission Z.___ zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit für\neine allfällige Stellungnahme eingeräumt. In der Folge kam es am\n25. April 2018 zu einer Besprechung, an der auch Mitarbeiter des\nAREG teilnahmen.\n\n"}