8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung zu Recht erteilt worden ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 9. 9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 13/15 werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Rekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).