7.2 Das Bundesgericht hat das QS-System in verschiedenen Entscheiden als wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen bezeichnet (vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichtes 1C_340/2013 vom 4. April 2014 Erw. 4 mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 1C_97/2018 vom 3. September 2019 Erw. 8.3). Im Standortdatenblatt bestätigt die Rekursgegnerin, dass die Anlage die Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäss dem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 erfüllt. So verfügt die Rekursgegnerin auch über ein am 15. Dezember 2019 ausgestelltes Zertifikat für ihr QS-System. Somit erweist sich die Rüge der Rekurrenten als unbegründet.