Die Netzbetreiber gewähren den Vollzugsbehörden uneingeschränkte Akteneinsicht in ihre Datenbanken (Rundschreiben BAFU, Ziff. 3). Sollte eine Netzbetreiberin ihre Verpflichtung zum Aufbau eines QS- System nicht einhalten, würden künftig für die NIS-Beurteilung die maximale installierte Sendeleistung und der maximal durch Fernsteuerung einstellbare Winkelbereich zugrunde gelegt werden (Rundschreiben BAFU, Ziff. 6). Für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der Kontrollsysteme sieht das Rundschreiben vor, dass die anlageverantwortliche Firma im Standortdatenblatt bestätigen müsse, dass die geplante Anlage in ihr QS-System eingebunden werde (Rundschreiben BAFU, Ziff. 5).