So zeigt sich im Aufnahmedossier, dass bei der Detailprojektaufnahme vor der Erstellung des Standortdatenblatts richtigerweise das 2. OG angekreuzt worden ist. Sodann wurde beim OMEN Nr. 4 die elektrische Feldstärke anhand einer Höhe über Boden von 6,37 m bzw. Höhe über Höhenkote 0 von 5,90 m berechnet. Dies entspricht der üblichen Höhe eines zweiten Obergeschosses. Nach den Berechnungen des AFU ist der Anlagegrenzwert gar bis zu einer Höhe von 6,6 m eingehalten. Somit zeigt sich, dass beim OMEN Nr. 4 der Anlagegrenzwert im 2. OG rechnerisch eingehalten ist. Der Einwand der Rekurrenten ist somit unbegründet.