3.1). Werden beim vorgesehenen Betrieb der Anlage die in der NISV vorgeschriebenen Grenzwerte gemäss rechnerischer Prognose eingehalten, so ist die Baubewilligung – vorbehältlich anderweitiger im öffentlichen Recht begründeter Hindernisse und allenfalls verbunden mit der Pflicht, nach Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchzuführen – zu erteilen.