Die Immissionsgrenzwerte gelten für alle Orte, wo sich Menschen auch nur kurzfristig aufhalten können (sog. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt, OKA, Art. 13 Abs. 1 NISV). Die im Vergleich zu den Immissionsgrenz-werten viel strengeren Anlagegrenzwerte begrenzen die Emissionen vorsorglich. Sie gelten für die Strahlung einer Mobilfunkanlage an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN, Art. 3 Abs. 3 NISV). Die Immissionsgrenzwerte sind in Ziff. 11 f. Anhang 2 NISV und die Anlagegrenzwerte in Ziff. 64 Anhang 1 NISV festgelegt.