6.2 Der Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung wird im eidgenössischen Umweltschutzgesetz (SR 814.01; abgekürzt USG) und in der NISV durch die festgelegten Grenzwerte abschliessend geregelt (BGE 126 II 399 Erw. 3). Dabei sollen Immissionsgrenzwerte für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen die Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Die Immissionsgrenzwerte gelten für alle Orte, wo sich Menschen auch nur kurzfristig aufhalten können (sog. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt, OKA, Art. 13 Abs. 1 NISV).