6. Weiter wird vorgebracht, dass die Rekurrenten A.___, B___ und C.___ das Wohnhaus bewohnen würden, in welchem der OMEN Nr. 4 ausgewiesen sei. Gemäss dem Standortdatenblatt befinde sich der OMEN Nr. 4 im 1. OG. Die Rekurrenten rügen, dass sich die Schlafräume – und damit der massgebende OMEN – tatsächlich im 2. OG befänden, also näher an der geplanten Antenne, als im Datenblatt ausgewiesen. In dieser Höhe bzw. Nähe zur Antenne müsse notgedrungen mit markant höheren Strahlungswerten gerechnet werden.