Die Vorschrift lässt nicht zu, dass positiv eine bestimmte Gestaltung und architektonische Qualität verlangt wird. Sie verlangt bloss, dass die Bauvorhaben in ausreichendem Mass der Umgebung Rechnung tragen (B. ZUMSTEIN, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 144). Ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild ist somit die Stärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und der bestehenden Umgebung (M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbesondere nach St.Gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89).