Die gestalterischen Anforderungen an ein Bauvorhaben sind mit anderen Worten weniger hoch, je heterogener sich die Umgebung präsentiert (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/I/2). Obwohl scheinbar eine positive Gestaltung verlangt wird, wirkt das Einordnungsgebot negativ: Es soll verhindern, dass Bauvorhaben das charakteristische Erscheinungsbild durchbrechen oder stören. Die Vorschrift lässt nicht zu, dass positiv eine bestimmte Gestaltung und architektonische Qualität verlangt wird.