5.3 Bei einem Einordnungsgebot muss das Bauvorhaben sowohl für sich allein als auch in Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung beurteilt werden. Besonders zu berücksichtigen sind charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa die Materialien und Farben oder die Formgebung und Proportionen. Je heterogener sich die Umgebung in Bezug auf die charakteristischen Merkmale präsentiert, umso weniger muss ihnen ein Bauvorhaben Rechnung tragen. Die gestalterischen Anforderungen an ein Bauvorhaben sind mit anderen Worten weniger hoch, je heterogener sich die Umgebung präsentiert (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/I/2).