5.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz begründet, warum die geplante Mobilfunkanlage nicht übermässig in Erscheinung trete. Jedoch ging die Vorinstanz irrtümlicherweise davon aus, dass keine über das Verunstaltungsverbot hinausgehenden gestalterischen Anforderungen bestünden. Da die Rekursinstanz über volle Kognition verfügt, ist die Frage der Einordnung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfen.