Gemäss Art. 10 des geltenden Baureglements (abgekürzt BauR) haben sich die zulässigen Bauten und Anlagen in der K3 gut in das Orts- und Strassenbild einzufügen. Damit sieht Art. 10 BauR für die K3 ein Einordnungsgebot vor. Das Einordnungsgebot stellt im Vergleich zum blossen Verunstaltungsverbot höhere Anforderungen an die bauliche Gestaltung.