Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 8/15 Nach Art. 99 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen untersagt, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Darüber hinaus steht es den Gemeinden frei, für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorzuschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 99 Abs. 2 PBG). Gestützt hierauf (bzw. auf Art. 93 Abs. 4 BauG) hat die Politische Gemeinde Z.___ eine entsprechende Bestimmung erlassen. Gemäss Art.