Zudem stünden in unmittelbarer Nähe Strassenlaternen. Angesichts dieser vorbestehenden vertikalen Infrastrukturelemente werde der geplante Antennenmast nicht übermässig in Erscheinung treten. Er führe aus praktisch allen Blickrichtungen, wenn überhaupt, zu einer bloss marginalen Beeinträchtigung des Ortsbilds. 5.1 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt und unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen mit Art. 93 BauG (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Pla- nungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, S. 2489).