Die Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall keine über das Verunstaltungsverbot hinausgehenden gestalterischen Anforderungen bestünden. Eine Mobilfunkanlage verstosse nur dann gegen das Verunstaltungsverbot, wenn ästhetische Werte schwerwiegend beeinträchtigt würden. Der geplante Antennenstandort befinde sich bei einem kleinen Technikgebäude, an welchem die Mobilfunkanlage unmittelbar angrenzend erstellt werde. Das Bahntrasse führe nur wenige Meter östlich am geplanten Standort vorbei. Zudem stünden in unmittelbarer Nähe Strassenlaternen.