Dies zeigt sich auch deutlich durch die Abdeckungskarte, welche die Rekursgegnerin in Zusammenhang mit der Prüfung des Alternativstandorts erstellt hat (vgl. Schreiben der Rekursgegnerin vom 17. Juli 2018). Sodann ist es in ländlichen Versorgungsgebieten unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch verhältnismässig grosse Nichtbaugebiete erfassen. Befinden sich diese Anlagen im Baugebiet, beanspruchen sie kein Nichtbaugebiet und stehen daher im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet.