Die Rekursgegnerin bestreitet, dass aus der erwähnten Vernehmlassung herausgelesen werden könne, die geplante Mobilfunkanlage diene überwiegend Nichtbaugebiet. Die Mobilfunkanlage ermögliche eine Versorgung des Siedlungsgebiets in und um das Dorf Z.___ sowie der Verbindungsstrassen zu den umliegenden Dörfern und deren Siedlungsgebiet. Die Mobilfunkanlage diene damit vornehmlich der Versorgung von Baugebiet, welches um den geplanten Standort liege und sei deshalb ohne weiteres zonenkonform.