Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 6/15 4. Die Rekurrenten machen geltend, dass die geplante Mobilfunkanlage nicht dem Zweck der Nutzungszone entspreche. In Rz. 69 ihrer erstinstanzlichen Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 beschreibe die Rekursgegnerin selber, dass mit der geplanten Anlage vorwiegend, sprich zu 85%, Nichtbauland versorgt werden sollte. Damit könne weder von einer wesentlichen Abdeckung von Baugebiet ausgegangen werden, noch liege eine funktionelle Beziehung zum geplanten Standort vor.