2.3 Da kein einklagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort besteht, kann der Vorinstanz auch nicht Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden. Sodann erweist sich der Vorwurf ohnehin als unberechtigt. Die Rekursgegnerin hat mit E-Mail vom 16. Januar 2018 die Vorinstanz über den geplanten Standort für den Bau der Mobilfunkantenne informiert. Sodann hat die Rekursgegnerin den nach Einreichung des Baugesuchs vorgeschlagenen Alternativstandort geprüft und der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mitgeteilt, dass der geprüfte Standort ungeeignet sei. Der Vorwurf der Rekurrenten erweist sich somit als unbegründet.