2. Die Rekurrenten machen geltend, dass es die Vorinstanz und die Rekursgegnerin unterlassen hätten, den angebotenen Alternativstandort zu prüfen und in Erwägung zu ziehen. Damit machen die Rekurrenten sinngemäss eine Ermessensunterschreitung geltend. 2.1 Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die Baubewilligung zu erteilen sei, sofern keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Daher sei sie auch nicht verpflichtet einen Alternativstandort zu prüfen. Dennoch habe die Rekursgegnerin den vorgeschlagenen Alternativstandort geprüft und der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mitgeteilt, dass dieser ungeeignet sei.