b) Mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 beantragt die G.___ AG, vertreten durch MLaw Marco Rossetti, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass mit der geplanten Mobilfunkanlage massgeblich Baugebiet abgedeckt werde und die Zonenkonformität damit gegeben sei. Die gerügten Regelbauvorschriften seien auf Mobilfunkanlagen nicht anwendbar. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds liege nicht vor, sodann dürfe die Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften nicht die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber vereiteln. Die Anlagegrenzwerte seien eingehalten, dies habe das AFU auch bestätigt.