Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die geplante Mobilfunkanlage massgeblich Nichtbaugebiet abdecke und daher in der Kernzone nicht zonenkonform sei. Sodann seien die Regelbauvorschriften nicht eingehalten und die geplante Anlage beeinträchtige das Ortsbild in erheblichem Masse. Weiter rügen die Rekurrenten die Nichteinhaltung der Anlagegrenzwerte beim OMEN Nr. 4. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 3/15 D. a) Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.