Da sowohl der Immissionsgrenzwert als auch der Anlagegrenzwert an allen massgebenden Orten eingehalten sei, würden die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) erfüllt. Da jedoch an den OMEN Nrn. 2, 4 und 5 der Anlagegrenzwert nach der Berechnung zu über 80% ausgeschöpft sei, rechtfertige sich die Anordnung einer Abnahmemessung. Da keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorlägen, sei die Baubewilligung zu erteilen. Dementsprechend bestünde auch keine Handhabe, die Gesuchstellerin zu verpflichten, die geplante Mobilfunkanlage an einem anderen Standort zu erstellen.