f) Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprachen ab. Die Baukommission beurteilte die Mobilfunkanlage als zonenkonform, da sie vornehmlich der Versorgung von Baugebieten diene. Den Einwand, dass die Mobilfunkanlage zu einer Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führe, wies die Baukommission als unbegründet ab. Da sowohl der Immissionsgrenzwert als auch der Anlagegrenzwert an allen massgebenden Orten eingehalten sei, würden die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710; abgekürzt NISV) erfüllt.