d) Aufgrund einer Petition gegen die geplante Mobilfunkanlage ersuchte die Gemeinde die G.___ AG um Prüfung eines Alternativstandorts. Als Alternativstandort wurde eine ehemalige Fernsehumsetzerstation vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 teilte die G.___ AG mit, dass das Versorgungsgebiet mit dem ersuchten Stand- Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 2/15 ort wesentlich besser versorgt werden könne, als mit dem Alternativstandort. Sodann befinde sich der Alternativstandort ausserhalb der Bauzone und sei somit nicht bewilligungsfähig.