In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw. 4.2). Das geplante Bauvorhaben ist mit den Einfügungsvorschriften der Kernzone vereinbar (Erw. 5.5). Die Anlagegrenzwerte werden mit 4,94 V/m eingehalten (Erw. 6.4), sodann verfügt die Bauherrin über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem (Erw. 7.2) // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/34 vom 14. September 2020 bestätigt.) BDE 2020 Nr. 12 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Kanton St.Gallen Baudepartement 19-21