BDE 2020 Nr. 12 Art. 146 PBG, Art. 67 aBauG, Art. 99 Abs. 2 PBG, Art. 12 und 12 NISV. Die Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen. Beim vorliegenden Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Antennenmasts und den Neubau einer 25 m hohen Mobilfunkantenne besteht kein Anspruch auf einen Alternativstandort (Erw. 2.2). Bei einer Antennenanlage handelt es sich um eine technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage, für welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend sind (Erw. 3.1). In ländlichen Versorgungsgebieten ist es unumgänglich, dass Mobilfunkanlagen oft neben Baugebieten auch Nichtbaugebiete erfassen (Erw.