{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=51ed5665c809cd236f58b368ac5f3ccf", "Checksum": "40fb1d85e94b544e78c3cf683fcabcc0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:32", "Checksum": "524497226ce59a6ecbc0ef3b039dce8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 12/15\nder NIS-relevanten Hardwarekomponenten und Einstellungen gewährleistet werden. Das BAFU empfiehlt, die zweite vom Bundesgericht genannte Option zu verfolgen und diese in Form eines QS-\nSystems der Netzbetreiber umzusetzen. Zu diesem Zweck soll jeder\nNetzbetreiber eine oder mehrere Datenbanken implementieren, in denen für jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen, welche die Sendeleistung und -richtung beeinflussen, erfasst und laufend aktualisiert werden. Das QS-System muss\nüber eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, die einmal je\nArbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen\nsämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Festgestellte Überschreitungen\neines bewilligten Werts müssen innerhalb von 24 Stunden behoben\nwerden, falls dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Stellt das QS-System solche Überschreitungen fest, wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Die Fehlerprotokolle müssen der Vollzugsbehörde alle zwei Wochen zugestellt und\nmindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Das QS-System muss von\neiner unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden.\nDie Netzbetreiber gewähren den Vollzugsbehörden uneingeschränkte\nAkteneinsicht in ihre Datenbanken (Rundschreiben BAFU, Ziff. 3).\nSollte eine Netzbetreiberin ihre Verpflichtung zum Aufbau eines QS-\nSystem nicht einhalten, würden künftig für die NIS-Beurteilung die maximale installierte Sendeleistung und der maximal durch Fernsteuerung einstellbare Winkelbereich zugrunde gelegt werden (Rundschreiben BAFU, Ziff. 6). Für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der\nKontrollsysteme sieht das Rundschreiben vor, dass die anlageverantwortliche Firma im Standortdatenblatt bestätigen müsse, dass die geplante Anlage in ihr QS-System eingebunden werde (Rundschreiben\nBAFU, Ziff. 5).\n\n7.2 Das Bundesgericht hat das QS-System in verschiedenen Entscheiden als wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle\nder Emissionsbegrenzungen bezeichnet (vgl. für viele: Urteil des Bundesgerichtes 1C_340/2013 vom 4. April 2014 Erw. 4 mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichtes 1C_97/2018 vom 3. September\n2019 Erw. 8.3). Im Standortdatenblatt bestätigt die Rekursgegnerin,\ndass die Anlage die Anforderungen an die Qualitätssicherung gemäss\ndem Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 erfüllt. So verfügt\ndie Rekursgegnerin auch über ein am 15. Dezember 2019 ausgestelltes Zertifikat für ihr QS-System. Somit erweist sich die Rüge der Rekurrenten als unbegründet.\n\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung zu Recht erteilt worden ist. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und\nist abzuweisen.\n\n9.\n9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 13/15\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die\nRekurrenten die amtlichen Kosten unter solidarischer Haftung zu\nbezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n9.2 Der von den Rekurrenten am 10. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n10.\nDie Rekurrenten sowie die Rekursgegnerin stellen ein Begehren um\nErsatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n10.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\nHonorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen; sie ist von den Rekurrenten zu gleichen Teilen zu bezahlen.\nWeil die zu entschädigende Rekursgegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die der Honorarrechnung ihres Anwalts belastete\nMehrwertsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen, ohne dass\nihr dadurch eine Mehrbelastung entsteht. Daher muss die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der ausseramtlichen Entschädigung nicht\nzusätzlich berücksichtigt werden (R. HIRT, Die Regelung der Kosten\nnach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen\n2004, S. 194).\n\n10.3 Da die Rekurrenten mit ihren Anträgen unterliegen, haben sie\nvon vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Ihr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 14/15\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___\nwird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ bezahlen unter\nsolidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 10. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren der G.___ AG um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird gutgeheissen. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und\nF.___ entschädigen die G.___ AG zu gleichen Teilen ausseramtlich\nmit Fr. 3'250.–.\n\n"}