{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=51ed5665c809cd236f58b368ac5f3ccf", "Checksum": "40fb1d85e94b544e78c3cf683fcabcc0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:32", "Checksum": "524497226ce59a6ecbc0ef3b039dce8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21\n\n6.\nWeiter wird vorgebracht, dass die Rekurrenten A.___, B___ und C.___\ndas Wohnhaus bewohnen würden, in welchem der OMEN Nr. 4 ausgewiesen sei. Gemäss dem Standortdatenblatt befinde sich der\nOMEN Nr. 4 im 1. OG. Die Rekurrenten rügen, dass sich die Schlafräume – und damit der massgebende OMEN – tatsächlich im 2. OG\nbefänden, also näher an der geplanten Antenne, als im Datenblatt ausgewiesen. In dieser Höhe bzw. Nähe zur Antenne müsse notgedrungen mit markant höheren Strahlungswerten gerechnet werden.\n\nDie Rekursgegnerin bringt vor, dass sich der OMEN Nr. 4 im obersten\nGeschoss des Wohnhauses befinde. Dies gehe aus den Höhenangaben des Zusatzblatts 4a des Standortdatenblatts hervor. Das Standortdatenblatt sei sodann vom AFU geprüft und bestätigt worden.\n\n6.1 Mit Amtsbericht vom 18. April 2019 führt das AFU aus, dass sich\nder OMEN Nr. 4 im 2. OG befinde. Bei der Erstellung des Standortdatenblatts sei jedoch ein Schreibfehler unterlaufen, so dass irrtümlicherweise das 1. OG vermerkt worden sei. Die Berechnungen seien jedoch\nvon einer Höhe von 5,9 m ausgegangen. Dies entspreche der normalen Höhe eines 2. OG. Der Anlagegrenzwert könne somit auch beim\nOMEN Nr. 4 rechnerisch eingehalten werden.\n\n6.2 Der Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung\nwird im eidgenössischen Umweltschutzgesetz (SR 814.01; abgekürzt\nUSG) und in der NISV durch die festgelegten Grenzwerte abschliessend geregelt (BGE 126 II 399 Erw. 3). Dabei sollen Immissionsgrenzwerte für die Hochfrequenzstrahlung insgesamt und Anlagegrenzwerte für die einzelnen Anlagen die Menschen vor übermässiger elektromagnetischer Strahlung schützen. Die Immissionsgrenzwerte gelten\nfür alle Orte, wo sich Menschen auch nur kurzfristig aufhalten können\n(sog. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt, OKA, Art. 13 Abs. 1 NISV).\nDie im Vergleich zu den Immissionsgrenz-werten viel strengeren Anlagegrenzwerte begrenzen die Emissionen vorsorglich. Sie gelten für\ndie Strahlung einer Mobilfunkanlage an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN, Art. 3 Abs. 3 NISV). Die Immissionsgrenzwerte sind in\nZiff. 11 f. Anhang 2 NISV und die Anlagegrenzwerte in Ziff. 64 Anhang\n1 NISV festgelegt.\n\n6.3 Ist die Anlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht\ngemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11\nNISV eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 11/15\nStrahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die\nvon der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgebenden Orten enthält (Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2002 vom\n17. November 2003 Erw. 3.1). Werden beim vorgesehenen Betrieb der\nAnlage die in der NISV vorgeschriebenen Grenzwerte gemäss rechnerischer Prognose eingehalten, so ist die Baubewilligung – vorbehältlich anderweitiger im öffentlichen Recht begründeter Hindernisse und\nallenfalls verbunden mit der Pflicht, nach Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchzuführen – zu erteilen.\n\n6.4 Gemäss dem Standortdatenblatt beträgt beim OMEN Nr. 4 die\nberechnete elektrische Feldstärke 4,94 V/m. Damit ist der Anlagegrenzwert von 5,0 V/m eingehalten. Es ist unbestritten, dass sich der\nOMEN Nr. 4 im 2. OG befindet. Gemäss dem Standortdatenblatt wird\nder OMEN Nr. 4 aber als \"Hauptstrasse Nr.__, 1. OG\" bezeichnet. Dabei handelt es sich – wie das AFU richtig festgestellt hat – offensichtlich um einen Schreibfehler. So zeigt sich im Aufnahmedossier, dass\nbei der Detailprojektaufnahme vor der Erstellung des Standortdatenblatts richtigerweise das 2. OG angekreuzt worden ist. Sodann wurde\nbeim OMEN Nr. 4 die elektrische Feldstärke anhand einer Höhe über\nBoden von 6,37 m bzw. Höhe über Höhenkote 0 von 5,90 m berechnet.\nDies entspricht der üblichen Höhe eines zweiten Obergeschosses.\nNach den Berechnungen des AFU ist der Anlagegrenzwert gar bis zu\neiner Höhe von 6,6 m eingehalten. Somit zeigt sich, dass beim OMEN\nNr. 4 der Anlagegrenzwert im 2. OG rechnerisch eingehalten ist. Der\nEinwand der Rekurrenten ist somit unbegründet.\n\n7.\nDie Rekurrenten monieren, dass in der ländlichen Umgebung mit der\ngeplanten Sendeleistung kein vernünftiges Mobilfunknetz betrieben\nwerden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass die Sendeleistung später verdeckt, ferngesteuert hochgefahren werde. Das Qualitätssicherungssystem der Rekursgegnerin genüge sodann nicht den\nAnforderungen an eine wirksame Überwachung der Sendeleistung.\n\n7.1 Art. 12 Abs. 1 NISV schreibt vor, dass die Behörden die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen zu überwachen haben. Die Verordnung schreibt jedoch nicht vor, auf welche Weise dies zu erfolgen hat.\nZur Gewährleistung der Kontrolle, dass die bewilligten Parameter\n(Senderichtung) der Mobilfunkantennen im Betrieb eingehalten und\ndie Grenzwerte der NISV nicht überschritten werden, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 16. Januar 2006 in einem Rundschreiben\ndie Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf\nden Steuerzentralen der Netzbetreiber empfohlen. Das QS-System\nsoll durch eine unabhängige Stelle periodisch überprüft und beglaubigt\nwerden. Das BAFU führt in seinem Rundschreiben (im Folgenden:\nRundschreiben BAFU; einsehbar unter: \"www.bafu.ch\") aus, gemäss\nBundesgericht könne die Einhaltung der bewilligten äquivalenten\nStrahlungsleistung (ERP) und der bewilligten Senderichtung entweder\ndurch bauliche Begrenzungen oder durch eine verlässliche Kontrolle\n\n"}