{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=51ed5665c809cd236f58b368ac5f3ccf", "Checksum": "40fb1d85e94b544e78c3cf683fcabcc0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:32", "Checksum": "524497226ce59a6ecbc0ef3b039dce8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21\n\n2.1 Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die Baubewilligung zu erteilen sei, sofern keine im öffentlichen Recht begründeten\nHindernisse vorliegen. Daher sei sie auch nicht verpflichtet einen\nAlternativstandort zu prüfen. Dennoch habe die Rekursgegnerin den\nvorgeschlagenen Alternativstandort geprüft und der Vorinstanz mit\nSchreiben vom 17. Juli 2018 mitgeteilt, dass dieser ungeeignet sei.\n\n2.2 Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn keine im öffentlichen\nRecht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 146 PBG). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Soweit die gesetzlichen\nVorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind,\nkann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage somit grundsätzlich\nnicht verweigert werden. Ohne entsprechende planungsrechtliche\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 5/15\nVorschriften des Kantons oder der Gemeinden ist auch nicht zu prüfen, ob bessere Alternativstandorte vorhanden sind. Weder die zwischen den Mobilfunkbetreibern und der Vereinigung der st.gallischen\nGemeindepräsidentinnen und -präsidenten (VSGP) abgeschlossene\n\"Vereinbarung über die Standortevaluation und -koordination\", noch\ndas zwischen Gemeinden und Mobilfunkbetreibern abgesprochene Dialogmodell stellen planungsrechtliche Vorschriften dar, aus welchen\nsich ein klagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort ableiten\nliesse.\n\n2.3 Da kein einklagbarer Anspruch auf einen Alternativstandort besteht, kann der Vorinstanz auch nicht Ermessensunterschreitung vorgeworfen werden. Sodann erweist sich der Vorwurf ohnehin als unberechtigt. Die Rekursgegnerin hat mit E-Mail vom 16. Januar 2018 die\nVorinstanz über den geplanten Standort für den Bau der Mobilfunkantenne informiert. Sodann hat die Rekursgegnerin den nach Einreichung des Baugesuchs vorgeschlagenen Alternativstandort geprüft\nund der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juli 2018 mitgeteilt, dass\nder geprüfte Standort ungeeignet sei. Der Vorwurf der Rekurrenten erweist sich somit als unbegründet.\n\n3.\nDie Rekurrenten beanstanden, dass die geplante Mobilfunkanlage die\nRegelbauvorschriften in Bezug auf Höhe und Grenzabstände verletzen würde.\n\n3.1 Das Verwaltungsgericht hat bereits im Jahr 2004 entschieden,\ndass Mobilfunkantennenanlagen keine Gebäude darstellten, die an die\nHöhenbeschränkungen gemäss Art. 67 Abs. 1 BauG gebunden seien.\nBei einer Antennenanlage handelt es sich demnach um eine \"eindimensionale\" technische Infrastruktureinrichtung bzw. um eine Anlage,\nfür welche die Vorschriften über die Gebäudehöhe nicht massgebend\nsind. Da von einer feingliedrigen Antenne weder die Belichtung noch\ndie Fernsicht wesentlich tangiert wird, ist eine analoge Anwendung\nvon Vorschriften über die Gebäudehöhe grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Dazu kommt, dass Mobilfunkanlagen technisch eine gewisse\nHöhe aufweisen bzw. die umliegenden Gebäude überragen müssen,\ndamit sie ihre Funktion überhaupt erfüllen können (Baudepartement\nSG, Juristische Mitteilungen 2004/IV/39 mit Hinweis; BGE 133 II 64\nErw. 5.2). Weiter hat das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2013/134\nvom 11. November 2014 entschieden, dass Technikbauten, die der\nMobilfunkanlage und nicht dem Betrieb des Hochhauses dienten, zwar\nnicht als technisch bedingte Dachaufbauten, aber als gewöhnliche\nDachaufbauten zu qualifizieren seien. Als solche sind sie folglich einzig den Beschränkungen für Dachaufbauten unterworfen, wie der\nAntennenmast selbst müssen sie aber keine Höhenbestimmungen\neinhalten (Erw. 5.1.2.; www.gerichte.sg.ch; bestätigt durch das Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_7/2015 vom 6. November 2015 Erw. 5 f.).\n\n3.2 Nach dem Gesagten ist die geplante Mobilfunkanlage baurechtskonform.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 6/15\n4.\nDie Rekurrenten machen geltend, dass die geplante Mobilfunkanlage\nnicht dem Zweck der Nutzungszone entspreche. In Rz. 69 ihrer erstinstanzlichen Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 beschreibe die Rekursgegnerin selber, dass mit der geplanten Anlage vorwiegend,\nsprich zu 85%, Nichtbauland versorgt werden sollte. Damit könne weder von einer wesentlichen Abdeckung von Baugebiet ausgegangen\nwerden, noch liege eine funktionelle Beziehung zum geplanten Standort vor.\n\nDie Rekursgegnerin bestreitet, dass aus der erwähnten Vernehmlassung herausgelesen werden könne, die geplante Mobilfunkanlage\ndiene überwiegend Nichtbaugebiet. Die Mobilfunkanlage ermögliche\neine Versorgung des Siedlungsgebiets in und um das Dorf Z.___ sowie der Verbindungsstrassen zu den umliegenden Dörfern und deren\nSiedlungsgebiet. Die Mobilfunkanlage diene damit vornehmlich der\nVersorgung von Baugebiet, welches um den geplanten Standort liege\nund sei deshalb ohne weiteres zonenkonform.\n\n4.1 Mobilfunkanlagen sind Infrastruktureinrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Fernmeldediensten dienen. Infrastrukturanlagen gehören vergleichbar mit Strassen und anderen Versorgungsanlagen grundsätzlich in die Bauzone. Innerhalb der Bauzone können\nsie nur als zonenkonform betrachtet werden, soweit sie hinsichtlich\nStandort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, beziehungsweise die Anlage der lokalen Versorgung dient, an dem sie errichtet werden soll, und im Wesentlichen\nBauzonenland abdeckt. Die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute\nkann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung\nder Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dient (BGE 133 II 321; VerwGE B 2013/252 vom\n28. Mai 2015 Erw. 2.1).\n\n4.2 In der von den Rekurrenten erwähnten erstinstanzlichen Vernehmlassung hat die Rekursgegnerin das versorgte Gebiet wie folgt\numschrieben:\n\n"}