{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_19-21_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=38&type=1563347022&cHash=51ed5665c809cd236f58b368ac5f3ccf", "Checksum": "40fb1d85e94b544e78c3cf683fcabcc0"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["19-21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:05:32", "Checksum": "524497226ce59a6ecbc0ef3b039dce8f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 24.02.2020 19-21\n\nf) Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und\nwies die Einsprachen ab. Die Baukommission beurteilte die Mobilfunkanlage als zonenkonform, da sie vornehmlich der Versorgung von\nBaugebieten diene. Den Einwand, dass die Mobilfunkanlage zu einer\nBeeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds führe, wies die Baukommission als unbegründet ab. Da sowohl der Immissionsgrenzwert\nals auch der Anlagegrenzwert an allen massgebenden Orten eingehalten sei, würden die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710;\nabgekürzt NISV) erfüllt. Da jedoch an den OMEN Nrn. 2, 4 und 5 der\nAnlagegrenzwert nach der Berechnung zu über 80% ausgeschöpft sei,\nrechtfertige sich die Anordnung einer Abnahmemessung. Da keine im\nöffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorlägen, sei die Baubewilligung zu erteilen. Dementsprechend bestünde auch keine Handhabe, die Gesuchstellerin zu verpflichten, die geplante Mobilfunkanlage an einem anderen Standort zu erstellen.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___, B.___, C.___, D.___, E.___\nsowie F.___, alle vertreten durch lic.iur. Joseph B. Koch, Rechtsanwalt, Wil, mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Dezember 2018\nin Sachen \" Ersatz best. Telekommunikationsmast\ndurch Neubau Mobilfunkanlage auf Grundstück\nNr. 001 sei aufzuheben.\n\n2. Die am 13. Dezember 2018 durch die Vorinstanz erteilte Baubewilligung sei zu verweigern.\n\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass die geplante Mobilfunkanlage massgeblich Nichtbaugebiet abdecke und daher in der Kernzone nicht zonenkonform sei. Sodann seien die Regelbauvorschriften\nnicht eingehalten und die geplante Anlage beeinträchtige das Ortsbild\nin erheblichem Masse. Weiter rügen die Rekurrenten die Nichteinhaltung der Anlagegrenzwerte beim OMEN Nr. 4.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 3/15\nD.\na) Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 verzichtet die Vorinstanz auf\neine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 beantragt die G.___ AG,\nvertreten durch MLaw Marco Rossetti, Rechtsanwalt, St.Gallen, den\nRekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend\ngemacht, dass mit der geplanten Mobilfunkanlage massgeblich Baugebiet abgedeckt werde und die Zonenkonformität damit gegeben sei.\nDie gerügten Regelbauvorschriften seien auf Mobilfunkanlagen nicht\nanwendbar. Eine Beeinträchtigung des Ortsbilds liege nicht vor, sodann dürfe die Anwendung kommunaler Ästhetikvorschriften nicht die\nErfüllung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber vereiteln.\nDie Anlagegrenzwerte seien eingehalten, dies habe das AFU auch bestätigt.\n\nc) Mit Amtsbericht vom 18. April 2019 führt das AFU aus, dass sich\nder OMEN Nr. 4 im zweiten Obergeschoss (OG) befinde. Bei der Erstellung des Standortdatenblatts sei jedoch ein Schreibfehler unterlaufen, so dass irrtümlicherweise das 1. OG vermerkt worden sei. Die Berechnungen seien jedoch von einer Höhe von 5,9 m ausgegangen.\nDies entspreche der normalen Höhe eines 2. OG. Der Anlagegrenzwert könne somit auch beim OMEN Nr. 4 rechnerisch eingehalten werden. Ein späteres, verdecktes und ferngesteuertes Hochfahren der\nSendeleistungen könne aufgrund des Qualitätssicherungssystems nahezu ausgeschlossen werden.\n\nE.\nDas Baudepartement führte am 8. Oktober 2019 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des AFU einen Augenschein durch.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 12/2020), Seite 4/15\nErwägungen\n\n1.\n1.1\nDie Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt\nVRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n1.3 Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz\n(sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom\n6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden\n(Art. 172 Bst. a PBG). Gemäss Art. 173 PBG werden indessen die bei\nVollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren\ngrundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hat\n(Art. 173 PBG). Der erstinstanzliche Einsprache- und Baubewilligungsentscheid erging am 13. Dezember 2018 und damit nach dem\nInkrafttreten des PBG. Auf das vorliegende Verfahren gelangt deshalb\ngrundsätzlich das PBG zur Anwendung, soweit dessen Bestimmungen\nnicht erst im kommunalen Zonenplan und Baureglement umgesetzt\nwerden müssen und das bis 30. September 2017 gültige BauG vorerst\nanwendbar bleibt (vgl. hierzu das Kreisschreiben \"Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz\" vom 8. März 2017,\nin: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).\n\n2.\nDie Rekurrenten machen geltend, dass es die Vorinstanz und die Rekursgegnerin unterlassen hätten, den angebotenen Alternativstandort\nzu prüfen und in Erwägung zu ziehen. Damit machen die Rekurrenten\nsinngemäss eine Ermessensunterschreitung geltend.\n\n"}